Bauleitpläne
Die bauliche und sonstige Nutzung innerhalb des Stadtgebietes geschieht nicht willkürlich und ungeordnet, sondern vollzieht sich auf der Grundlage des Baugesetzbuches nach planerischen Vorgaben in Form von sog. Bauleitplänen. Grundsätzlich sind diese Vorgaben in 2 gestufte Kategorien aufgeteilt: Für das gesamte Stadtgebiet regelt in der 1. Stufe der Flächennutzungsplan die Grundzüge der baulichen und sonstigen Entwicklung und beschränkt sich dabei im Wesentlichen auf die Darstellung der Hauptverkehrswege, der Bauflächen, wie Wohn- Gewerbe- und Gemischtbauflächen, Flächen für den Gemeinbedarf und die öffentliche Versorgung, die Flächen für die Land- und Forstwirtschaft sowie die Grünflächen und schließlich noch Wasserflächen. Darüber hinaus enthält der Flächennutzungsplan nachrichtliche Darstellungen anderer Aufgabenträger, wie naturschutzrechtlich Regelungen und Flächen für Bahnanlagen.
Die konkrete Bebaubarkeit einzelner Grundstücke wird überwiegend durch konkrete Bebauungspläne geregelt, die für einzelne Baugebiete aufgestellt werden. Neben den Erschließungsstraßen, werden in diesen Plänen konkrete Baugebiete für Wohnen, Gewerbe, Gemischte und Sondernutzungen festgesetzt. Weiterhin enthalten Bebauungspläne regelmäßig Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, also zur Begrenzung der Dimensionen baulicher Anlagen hinsichtlich Höhe und Fläche, zur Anordnung der Gebäude auf den Grundstücken und zur Begrünung der Baugebiete. Manche Bebauungspläne enthalten darüber hinaus Vorschriften zur Gestaltung der Baukörper (Dachform und –farbe, Außenwandgestaltung, Gestaltung von Grundstückseinfriedungen). Insbesondere bei Gewerbegebieten sind auch Festsetzungen zur Begrenzung der zulässigen Emissionen möglich. Die Bebauungspläne werden durch den Rat der Stadt Bad Gandersheim als Satzung beschlossen und begründen für die Eigentümer, der in ihrem Geltungsbereich liegenden Grundstücke Rechte und Pflichten.
Bevor ein Bebauungsplan (und im Übrigen auch der Flächennutzungsplan) in Kraft treten kann, ist ein nach den Regelungen des Baugesetzbuches vorgeschriebenes Verfahren durchzuführen, in dessen Verlauf einerseits die öffentlichen Aufgabenträger die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, andererseits alle Einwohner und sonstigen Interessierten ihre Anregungen oder Bedenken zur Planung vortragen können. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens erfolgt eine abschließende Abwägung aller berührten Belange und Interessen, die letztlich in die planerischen Endentscheidung für das betroffene Gebiet mündet. Nach der aktuellen Fassung des Baugesetzbuches sind die bestehenden, also rechtsverbindlichen Pläne einerseits im Bauamt der Stadt zur Einsichtnahme bereitzuhalten, aber auch über ein geeignetes Internetportal zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für die im Entstehen begriffenen Entwürfe der Bauleitpläne, die während der verschiedenen Phasen des Aufstellungsverfahrens nicht nur öffentlich ausgelegt, sondern auch über das Internet zugänglich gemacht werden müssen.
Damit keine Verwechslung zwischen bestehenden und in Aufstellung begriffenen Bauleitplänen geschehen kann, sind hier 2 Unterbereiche gebildet worden: Einerseits „in Aufstellung befindliche Bauleitpläne“, andererseits „Rechtsverbindliche Bauleitpläne“. Da die in Aufstellung befindlichen Pläne nach Erlangung der Rechtskraft in die Rubrik „Rechtsverbindliche Bauleitpläne“ überführt werden und nicht ständig neue Pläne aufgestellt werden, kann der erstgenannte Bereich durchaus über längere Zeiträume unbefüllt sein. Die Befüllung der „Rechtsverbindlichen Bauleitpläne“ befindet sich derzeit in Vorbereitung, so dass hier zunächst noch keine Informationen enthalten sind.