Wer ein überwachungsbedürftiges Gewerbe anmelden möchte, muss durch die zuständige Stelle seine Zuverlässigkeit als Gewerbetreibende/Gewerbetreibender überprüfen lassen.
Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerben Überprüfung
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Voraussetzungen
- Überwachungsbedürftige Gewerbezweige sind:
- An- und Verkauf durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe von
- hochwertigen Konsumgütern, insbesondere
- Unterhaltungselektronik,
- Computer,
- optische Erzeugnisse,
- Fotoapparate,
- Videokameras,
- Teppiche,
- Pelz- und Lederbekleidung,
- Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
- Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
- Edelsteinen, Perlen und Schmuck sowie
- Altmetallen
- hochwertigen Konsumgütern, insbesondere
- An- und Verkauf durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe von
- Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien)
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
- Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
- Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste
- Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge
Die Zuverlässigkeitsprüfung ist für die genannten Tätigkeiten eine zusätzliche Verpflichtung bei der Gewerbeanzeige.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Führungszeugnis (Beleg-Art O, zur Vorlage bei Behörden)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Personalausweis
- ggf. Handelsregisterauszug
- ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
- ggf. Erlaubnisurkunde
- ggf. Handwerkskarte
- im Vertretungsfall:
- Vertretungsvollmacht
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.2.1 an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
Infobereich
Ansprechpartner
- Landkreis NortheimMedenheimer Str. 6-8
37154
Telefon: 05551 708-0
Telefax: 05551 708-223
E-Mail: info@landkreis-northeim.deHomepage: http://www.landkreis-northeim.deÖffnungszeiten:
Montags bis donnerstags
08.30 bis 12.30 und 13.30 bis 16.00Uhr
freitags 08.30 bis 13.00Uhr
und nach Vereinbarung
Veranstaltungen
- So, 28.02.2021, 14:00 UhrRömerschlacht am Harzhorn - Führung über das römisch-germanische Schlachtfeld jeden Sonntag um 14:00 Uhr ; Anmeldung erforderlich, Tel. 0171/1423739Infogebäude am Harzhorn, Bad GandersheimTouristinformation
- Di, 02.03.2021, 10:00 UhrQi Gong Online KursPraxis für Naturheilkunde, Bad GandersheimPraxis für Naturheilkunde
- So, 07.03.2021, 14:00 UhrRömerschlacht am Harzhorn - Führung über das römisch-germanische Schlachtfeld jeden Sonntag um 14:00 Uhr ; Anmeldung erforderlich, Tel. 0171/1423739Infogebäude am Harzhorn, Bad GandersheimTouristinformation
- So, 14.03.2021, 14:00 UhrRömerschlacht am Harzhorn - Führung über das römisch-germanische Schlachtfeld jeden Sonntag um 14:00 Uhr ; Anmeldung erforderlich, Tel. 0171/1423739Infogebäude am Harzhorn, Bad GandersheimTouristinformation
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